Baurecht

Die Anzahl der gemeldeten Bauschäden hat sich in den letzten zehn Jahren nach Angaben der Versicherungen mehr als vervierfacht. Die gestiegenen technischen Möglichkeiten haben die Anfälligkeit für Fehler erhöht. Heizung, Brandschutz, Keller oder Elektrik. In jedem Gewerk können Fehler gemacht werden. Schuld sind mangelhafte Ausführung, fehlerhafte Planung oder unzureichende Abstimmung. Erfahrungsgemäß werden die Schäden durch Mängel über die Jahre immer teurer. Hier gilt es, die Mängel möglichst frühzeitig fachgerecht zu erkennen und notwendige Schritte zur Schadensbeseitigung einzuleiten. Rufen Sie einfach an oder senden Sie eine Nachricht.

Leistungen im Baurecht

  • Rechtsberatung im Bauplanungsrecht,
  • Rechtsberatung im Bauordnungsrecht,
  • Rechtsberatung zu Denkmalschutz, Nachbarschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz,
  • Rechtsberatung bei Bauaufsichtsbehörden über die Zulässigkeit von Bauvorhaben und zur Nutzung von Gebäuden.

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  • zum Bauvertrag,
  • zum Architektenvertrag,
  • zum Bauträgervertrag,
  • zu Mängeln am Bauwerk,
  • zur Haftung bei Baumängeln,
  • zur Ausübung der Gewährleistungsrechte.

Aktuelle Urteile im Bauträgerrecht

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber („Nachzügler“) an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.
– BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 -VII ZR 49/15

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.
– BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – VII ZR 308/12

Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 311b Satz 1 BGB unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten haben. Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
– BGH XI ZR 160/07, Urteil vom 29.01.2008

Aktuelle Urteile im Baurecht und Architektenrecht

) Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß §1004 Abs.1 Satz 1 BGB analog i.V.m. §823 Abs.2 BGB begründen kann.
b)Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Er-teilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begrün-dung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.
– BGH, Urteil vom 27. November 2020 -V ZR 121/19

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich – und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.
– BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2014 – VII ZR 254/13

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Einwand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands erhoben hat, ist der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Allein der Umstand, dass der Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, rechtfertigt ohne eine solche Gesamtabwägung nicht, dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern.
– BGH, Beschluss vom 16. April 2009 – VII ZR 177/07

Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.
– BGH, Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 230/11

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, die isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses regelt (hier: 7 % der Auftragssumme nach Fertigstellung des ersten Entwurfs), ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, ist unwirksam, weil sie den Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts auf diese Sicherheitsleistung abhalten kann.
– BGH, Urteil vom 8. November 2012 – VII ZR 191/12

Aktuelle Urteile im Grundstücksrecht

Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück „als Übergang zu benutzen“ berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umstände ergibt.
– BGH, Urteil vom 18. September 2020 -V ZR 28/20

Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrund-stück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 -V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16.Januar 2004 -V ZR 243/03, BGHZ157, 301, 305f.).
– BGH, Urteil vom 10. Juli 2020 -V ZR 156/19

Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interesse aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.
– BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2015 – V ZR 184/14

An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein-) Eigentum der Nachbarn. Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-) Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.
– BGH, Urteil vom 27. März 2015 – V ZR 216/13

Ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, dessen Wasserversorgung und Wasserentsorgung davon abhängt, dass ein Nachbar die Mitnutzung seiner Leitungen auf freiwilliger Basis (weiterhin) gestattet, ist mit einem Fehler behaftet.
– BGH V ZR 185/10, Urteil vom 8. April 2011

Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen.
– BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 181/13

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