Es wäre denkbar, den Rechtsweg zu beschreiten wegen der Geruchsbelästigungen. Auch die Tatsache, dass wohl nur das Treppenhaus beeinträchtigt wäre, stünde dem nicht entgegen. Das Gerichtsurteil würde die Frau nicht ausdrücklich dazu verpflichten, ihren Kater zu kastrieren, sondern die Geruchsbelästigungen im Treppenhaus zu unterlassen und im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen. Im besten Falle könnte eine eindringliche Darstellung der Beeinträchtigungen die Nachbarin auch ohne Gerichtsprozess zum Einlenken bewegen.

Dass der Vermieter eine Informationstafel der Mieter im Haus genehmigt hat, bedeutet nicht, er müsse dort auch ihm unliebsame Informationen oder Stellungnahmen dulden. Ihm nachteilig erscheinende Texte kann er kraft Eigentümer- und Vermieterstellung auch gegen den Willen der Mieter entfernen. Selbstverständlich kann der Vermieter jedoch den Informationsaustausch im Gespräch oder über Kommunikationsmittel nicht verbieten. Ebenso ist der gegenseitige Besuch in den Wohnungen zulässig. Der Weg zum Anwalt, ob zusammen oder jeder für sich, ist ebenfalls möglich.

Ob das Fällen der Bäume nur durch alle Eigentümer einstimmig oder aber mit Stimmenmehrheit beschlossen werden konnte, hängt davon ob, ob die Bäume so prägend für die Anlage sind, dass das Fällen einer baulichen Veränderung gleichkommt oder nicht. Sollte das Fällen der Bäume dagegen allein in den Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung fallen, wo Stimmenmehrheit ausreichend ist, so wäre zu prüfen, ob die Maßnahme tatsächlich sachlich geboten ist. Ohne Anfechtung werden die Beschlüsse bestandskräftig. Selbstverständlich kann in einer Folgeversammlung auch ein gegensätzlicher Beschluss gefasst werden. Ein Viertel der Wohnungseigentümer kann die Einberufung verlangen. Der Verwaltungsbeirat kann mit Stimmenmehrheit abberufen werden.

Die Kosten für die Reparatur des Rohrbruchs sind zunächst Angelegenheit der Gemeinschaft, wenn der Rohrbruch Gemeinschaftseigentum betrifft. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, an welcher Stelle des Leitungsohres es zur Beschädigung kam. Wenn die Gemeinschaft die Reparaturkosten bezahlt, kann sie in der nächsten Versammlung die Erstattung der Kosten vom Wohnungseigentümer, welcher den Schaden verursacht hat, beschließen. Gegebenenfalls ist im Anschluss daran der Rechtsweg zu beschreiten. Entsprechendes gilt für weitere Schäden am Gemeinschaftseigentum.

Wenn die Hofdurchfahrt zukünftig durch ein automatisches Tor geschlossen werden soll, dann handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Da das automatische Tor wohl auch den optischen Gesamteindruck der Anlage beeinflussen dürfte, ist von der notwendigen Zustimmung aller Eigentümer auszugehen. Die Installation muss fachgerecht erfolgen. Der Eigentümer, der direkt an der Einfahrt wohnt und zukünftig Geräuschbeeinträchtigungen befürchtet, könnte das Vorhaben verhindern, indem er die Zustimmung zur Installation des automatischen Tors nicht erklärt. Ein dennoch mit Stimmenmehrheit gefasster Beschluss muss von ihm gerichtlich angefochten werden.

Der Umlageschlüssel für die verbrauchsunabhängigen Kosten, wie etwa Hauswart, Verwaltung, Hausreinigung, ist in der Regel die Anzahl der Miteigentumsanteile oder die Wohnfläche. Fehlen Wasseruhren, so werden auch die Wasserkosten nach diesem Schlüssel verteilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung ganzjährig oder nur für einige Monate genutzt wird. Anderes würde dazu führen, dass schwer überprüfbaren Einsprüchen gegen die Abrechnung Tür und Tor geöffnet würden, was nicht praktikabel wäre. Natürlich könnte man die Angelegenheit gleichwohl in die Versammlung einbringen und eine gesonderte Umlage wünschen. Ob sich hierfür aber eine Mehrheit finden ließe, erscheint zweifelhaft.

Es gibt gesetzliche Regelungen zu Pflanzen und zu Mindestabständen zum Nachbargrundstück. Allerdings muss man dort auch zügig zu Gericht gehen, um seine Rechte nicht wieder zu verlieren. Nicht möglich ist es dort, von absoluten Ausnahmefällen abgesehen, gegen die Verschattung durch Bäume oder Sträucher vorzugehen. Für die Lagerung von Holz gibt es hingegen keine expliziten Regelungen. Die Gefahr einer Verschattung dürfte jedenfalls nicht anders zu bewerten sein als bei Bäumen. Nicht hinzunehmen wären dagegen die drohende Einsturzgefahr eines Holzstapels, wenn das eigene Eigentum dadurch beschädigt würde, oder aber die anderweitige eigenmächtige Nutzung Ihrer Hecke durch den Nachbarn.

Eigentlich ist die Reparatur von altersbedingt defekten Geräten und Einrichtungen, die zur Mietwohnung gehören, immer Angelegenheit des Vermieters. Eine Ausnahme hiervon bilden die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter soll nicht neben der Miete noch die regelmäßige Erneuerung der Geräte und Einrichtungen innerhalb der Wohnung auf Kosten des Mieters erwarten können. Freilich können die Vertragsparteien über hiervon Abweichendes frei verhandeln. Allerdings muss die Regelung dann wirklich auch zur Disposition gestellt werden. Wenn es dagegen wie hier eine nur einseitig gestellte Bedingung war, über die nicht verhandelt werden durfte, dann spricht einiges gegen die Wirksamkeit der Regelung.