Beim Wohneigentum wird zwischen den Bauteilen aus dem Sondereigentum und aus dem Gemeinschaftseigentum unterschieden. Fenster und Balkone stehen im Gemeinschaftseigentum, soweit sie Teile der Fassade sind. Eine widersprechende Regelung ist unwirksam. Davon zu trennen ist jedoch die Regelung zu den Kosten für notwendige Reparaturen. Es kann sowohl die Verteilung der Kosten auf alle Wohnungseigentümer im Haus geregelt werden als auch die individuelle Umlegung der je Wohnung entstandenen Reparaturkosten auf den jeweiligen Wohnungseigentümer. Letztere Regelung setzt allerdings besondere Mehrheiten in der Versammlung voraus.