Das Gesetz sagt: Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Ihnen liegen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wohl vor; -wegen der Baustelle auf dem Nachbargrundstück besteht Einsturzgefahr und es entfallen die Mieteinnahmen. Sie müssen daher den Antrag auf einen Grundsteuererlass beim Finanzamt stellen. Aber Achtung: Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.