Eigentlich ist die Reparatur von altersbedingt defekten Geräten und Einrichtungen, die zur Mietwohnung gehören, immer Angelegenheit des Vermieters. Eine Ausnahme hiervon bilden die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter soll nicht neben der Miete noch die regelmäßige Erneuerung der Geräte und Einrichtungen innerhalb der Wohnung auf Kosten des Mieters erwarten können. Freilich können die Vertragsparteien über hiervon Abweichendes frei verhandeln. Allerdings muss die Regelung dann wirklich auch zur Disposition gestellt werden. Wenn es dagegen wie hier eine nur einseitig gestellte Bedingung war, über die nicht verhandelt werden durfte, dann spricht einiges gegen die Wirksamkeit der Regelung.