Ein Wohnungseigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung durch den Verwalter der Eigentümergemeinschaft vertreten lassen und hierfür Vollmacht erteilen. Ist die Bevollmächtigung an keine Weisung gebunden, so kann der Verwalter frei entscheiden, wie er im Namen des Eigentümers abstimmt, ob für oder gegen einen Beschluss, für oder gegen die Mehrheit, oder ob er sich der Stimme enthält. Nur bei einer entsprechenden Weisung ist der Verwalter in der Ausübung des Stimmrechts gebunden, dann hat er die Vorgaben des ihn bevollmächtigenden Eigentümers zu beachten. Die in Vertretung abgegebenen Stimmen zählen voll. Ein Beschluss, wie weisungsgebundene Stimmen zu werten sind, ist nicht nötig.