Die Instandhaltungsrücklage dient den notwendigen Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, wozu in der Regel auch die gemeinsame Heizungsanlage gehört. Hier sind aber offensichtlich zwei voneinander unabhängige Heizungsanlagen installiert, die nur jeweils einen Teil der Wohnungseigentümer versorgen. Es liegt die Vermutung nahe, dass die beiden Anlagen keine gemeinschaftlichen Einrichtungen der Gemeinschaft sind, sondern möglicherweise allein im Eigentum der an die jeweilige Anlage angeschlossenen Eigentümer stehen. Was für die Sichtweise des Verwalters sprechen würde. Eine nähere Prüfung des Falles anhand aller Unterlagen ist jedoch unumgänglich.